Produkthaftung ab dem 9. Dezember 2026
Am 9. Dezember 2026 läuft die Frist ab, bis zu der Deutschland die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie umsetzen muss[1]. Der Wortlaut:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 nachzukommen." — Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853
Das Entscheidende steht aber nicht in der Frist, sondern in der Übergangsregel.
Es entstehen zwei parallele Rechtsregime für dieselbe Gerätekategorie. Roboter, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, bleiben dauerhaft im alten Produkthaftungsgesetz — mit dem Haftungshöchstbetrag von 85 Mio. EUR nach § 10 ProdHaftG und der Selbstbeteiligung von 500 EUR nach § 11 ProdHaftG[3]. Geräte danach fallen unter das neue Recht.
Für die kommenden zehn bis zwanzig Jahre entscheidet damit das Datum des Inverkehrbringens darüber, welches Haftungsrecht auf einen Schadenfall anwendbar ist. Wer einen Roboterschaden bewertet, muss dieses Datum kennen.
Wo Deutschland am 4. September 2026 steht
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 23.10.2024 | Richtlinie (EU) 2024/2853 erlassen |
| 08.12.2024 | Inkrafttreten der Richtlinie |
| 11.09.2025 | Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums |
| 17.12.2025 | Regierungsentwurf |
| 25.02.2026 | Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4297[2] |
| 04.03.2026 | Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Rechtsausschuss |
| 13.04.2026 | Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses[5] |
| offen | Zweite und dritte Lesung, Bundesrat, Verkündung |
| 09.12.2026 | Ablauf der Umsetzungsfrist |
Positiv belegt, nicht nur ein Nullbefund: Das amtliche Portal gesetze-im-internet.de führt das Produkthaftungsgesetz am 4. September 2026 weiterhin mit der Standangabe „Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017" und im Volltext mit § 10 und § 11[3]. Ein neu gefasstes Produkthaftungsgesetz ist am 4. September 2026 nicht in Kraft. Ob es beschlossen und lediglich noch nicht in Kraft getreten ist, ließ sich nicht belegen.
Die acht Lücken, in denen niemand zahlt
Der Gesetzgeber benennt drei davon selbst in der Entwurfsbegründung[2]:
„Praktische Bedeutung können Ansprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB vor allem für die Beschädigung oder Zerstörung von ausschließlich beruflich genutzten Sachen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und reine Vermögensschäden haben, für die das ProdHaftG-E keinen Schadensersatz gewährt." — Begründung zu § 21 Abs. 2 ProdHaftG-E, BT-Drs. 21/4297, S. 43
| Lücke | Rechtsgrund | Wer trägt den Schaden |
|---|---|---|
| Juristische Personen als Geschädigte | § 1 Abs. 1 ProdHaftG-E: nur „natürliche Person"; Art. 5 Abs. 1 RL | Kein Anspruch aus ProdHaftG. Nur § 823 BGB mit Verschuldensnachweis[4]. |
| Ausschließlich beruflich genutzte Sachen | § 1 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG-E; Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii RL | Dasselbe. |
| Beruflich genutzte Daten | § 1 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E; Art. 6 Abs. 1 Buchst. c RL | Dasselbe. |
| Der Roboter selbst | § 1 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG-E; Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i RL | Kaskorisiko des Eigentümers. |
| Reine Vermögensschäden, etwa Betriebsunterbrechung | Weder in § 1 Abs. 1 ProdHaftG-E noch in § 823 Abs. 1 BGB | Trägt der Betroffene. |
| Schäden durch Betreiberfehler ohne Produktfehler | Keine Gefährdungshaftung für Roboterhalter | Nur § 823 BGB mit Verschuldensnachweis. |
| Anspruch nach zehn Jahren ab Inverkehrbringen | § 17 Abs. 1 ProdHaftG-E; Art. 17 Abs. 1 RL | Erlischt, außer bei Latenzschäden. |
| Geräte vor dem 09.12.2026 | § 23 ProdHaftG-E; Art. 21 RL | Altes Recht, 85 Mio. EUR Deckel, 500 EUR Selbstbehalt. |
Die zwei fett markierten Zeilen sind die versicherungsrelevanten. Der Roboter selbst ist nie über die Produkthaftung des Herstellers gedeckt — das ist immer Kaskorisiko des Eigentümers. Und ein Schaden, den der Betreiber durch Bedienfehler verursacht, ohne dass das Gerät fehlerhaft war, fällt vollständig aus dem Produkthaftungsrecht heraus. Es bleibt § 823 BGB: Verschulden muss bewiesen werden.
Keine Gefährdungshaftung für Roboterhalter
Für Kraftfahrzeuge gibt es eine Gefährdungshaftung: der Halter haftet, auch ohne Verschulden. Für Roboter gibt es das nicht. Wer durch einen Roboter geschädigt wird, muss dem Betreiber ein Verschulden nachweisen — also die Verletzung einer Sorgfaltspflicht[4].
Praktisch heißt das für den Betreiber: Er haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Und er haftet nicht, wenn er alles richtig gemacht hat und das Gerät trotzdem Schaden anrichtet. Dann bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen, sofern kein Produktfehler nachweisbar ist.
Genau in dieser Lücke sitzt der Bedarf, den heute kein Produkt in DACH abdeckt.
Was sich an der Beweislast ändert
Die Grundregel bleibt: Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen. Neu kommen fünf Erleichterungen hinzu — eine Offenlegungsanordnung gegen den Hersteller, drei Fehlervermutungen, eine Kausalitätsvermutung, eine Beweismaßabsenkung bei technischer Komplexität und eine Veröffentlichungspflicht für Urteile.
Für Roboter mit lernenden Systemen ist die Beweismaßabsenkung die wichtigste: Sie greift, wenn der Nachweis wegen technischer Komplexität übermäßig schwierig wäre. Ein selbstlernendes Steuerungssystem ist der Musterfall dafür.
Was die Anhörung ergeben hat
Der Rechtsausschuss hörte am 13. April 2026 Sachverständige an[5]. Die Positionen lagen weit auseinander:
- DIHK (Julian Kulaga): Der Entwurf gehe materiellrechtlich zu weit, dies könne „zu einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" führen.
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Felix Methmann): fordert „einen vorgerichtlichen Auskunfts- und Offenlegungsanspruch".
- Prof. Wendehorst (Universität Wien): kritisiert die Eins-zu-eins-Umsetzung als unzureichend für Rechtssicherheit.
- Prof. Schmidt-Kessel (Universität Bayreuth): sieht „fundamentale Ausweitungen der Haftung".
Der zweite Stichtag: 20. Januar 2027
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 verbindlich[6]. Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie und erfasst Roboter ausdrücklich. Wer ab diesem Tag einen Roboter in Verkehr bringt, muss die neuen Anforderungen erfüllen — darunter Vorgaben für Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten.
Zusammen mit dem 9. Dezember 2026 liegen damit zwei datierte Verschiebungen der Herstellerpflichten innerhalb von sechs Wochen. Für Hersteller, Importeure und Händler von Robotern ist das der Zeitraum, in dem sich ihr Haftungsrisiko messbar ändert.
Stand und Vorbehalt. Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 4. September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Der Umsetzungsstand ist ausdrücklich offen: zweite und dritte Lesung, Bundesratszustimmung und Verkündung im Bundesgesetzblatt waren zum Abrufdatum nicht belegbar. Vor jeder Verwendung ist der aktuelle Stand zu prüfen. Zitierte Entwurfsparagrafen (ProdHaftG-E) sind Entwurfsrecht, nicht geltendes Recht.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Amtsblatt L, 2024/2853 vom 18.11.2024 abgerufen 04.09.2026 ↑
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Produkthaftung, BT-Drs. 21/4297, 25.02.2026, Begründung zu § 21 Abs. 2 ProdHaftG-E, S. 43 abgerufen 04.09.2026 ↑
- Produkthaftungsgesetz, geltende Fassung, Stand 04.09.2026: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421 abgerufen 04.09.2026 ↑
- § 823 BGB — Schadensersatzpflicht abgerufen 04.09.2026 ↑
- Bundestag, Textarchiv: Novelle des Produkthaftungsrechts unterschiedlich bewertet, Anhörung des Rechtsausschusses vom 13.04.2026 abgerufen 04.09.2026 ↑
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Maschinenverordnung) abgerufen 04.09.2026 ↑