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Robot-Versicherung
StartRechtVersicherungspflicht

Gibt es eine Versicherungspflicht für Roboter?

Nein, Stand 4. September 2026 nicht. Weder das deutsche Recht noch das EU-Recht kennen eine Norm, die den Halter eines Roboters zu einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die einzige allgemeine Halterpflicht des deutschen Rechts, § 1 PflVG, greift erst bei Kraftfahrzeugen über 6 km/h[13][14]. Das Europäische Parlament hat eine Roboterpflicht 2017 und 2020 gefordert; geltendes Recht ist daraus nicht geworden[19][20].

Für ein autonomes Gerät gibt es die Pflicht aber: die Drohne. An ihr lässt sich ablesen, wie eine Pflichtversicherung gebaut ist und was sie voraussetzt.

Die Kurzantwort

GerätVersicherungspflichtRechtsgrundlage
Kraftfahrzeug über 6 km/hja§ 1, § 1a PflVG[13][14]
Drohne, Deutschlandja, ohne Gewichtsgrenze§ 43 Abs. 2 LuftVG[1]
Drohne, Österreichja§ 164 Abs. 1 LFG[9]
Drohne, Schweiz, über 250 gjaArt. 35 VLK[12]
Mähroboterneinunter 6 km/h, kein Fahrzeug nach § 1a PflVG[14]
Service- und humanoide Roboterneinkeine Norm; EU-Forderungen 2017 und 2020 nicht umgesetzt[19][20]

Warum der Mähroboter keine Pflicht hat

§ 1 PflVG Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 [...] ist verpflichtet [...] eine Haftpflichtversicherung [...] abzuschließen und aufrechtzuerhalten.[13]

§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflVG Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet 1. „Fahrzeug" a) jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt.[14]

Ein handelsüblicher Mähroboter bleibt unter 6 km/h und ist damit kein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes. Der Versicherer VHV formuliert es auf seiner Produktseite so: „Egal, ob Sie Ihren Mähroboter nun als selbstfahrende Arbeitsmaschine, Kraftfahrzeug bis 6 km/h oder Arbeitsgerät bezeichnen – Schäden, die beim privaten Gebrauch passieren, sind bei unserer privaten Haftpflichtversicherung mitversichert."[16]

Die Neuregelung für langsame Fahrzeuge hat daran nichts geändert. Der GDV schreibt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118: „Langsame Fahrzeuge sind seit Jahrzehnten pauschal in Allgemeinen Haftpflichtversicherungen mitversichert." Betroffen waren Halter von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern und Schneeräumern; Mähroboter nennt die Mitteilung nicht[15].

Ob es Modelle mit mehr als 6 km/h gibt, haben wir nicht geprüft; dort wäre die Frage neu zu stellen.

Es bleibt bei der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB, siehe Betreiberhaftung; was die Privathaftpflicht deckt, steht unter Mähroboter-Haftpflicht.

Das Vorbild: Wie die Drohnenpflicht entstanden ist

Die Drohnenpflicht kommt nicht aus einem Drohnengesetz, sondern daher, dass das Luftverkehrsgesetz unbemannte Geräte zu Luftfahrzeugen erklärt:

§ 1 Abs. 2 LuftVG [...] Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).[2]

Freizeitgeräte fallen als Flugmodelle unter Nummer 9 derselben Aufzählung; eine Gewichtsschwelle enthält die Norm nicht. Damit greift die Halterpflicht des Luftrechts:

§ 43 Abs. 2 LuftVG Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.[1]

§ 43 Abs. 3 LuftVG Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.[1]

Drei Merkmale sind für Roboter wichtig: Die Pflicht trifft den Halter, nicht den Hersteller — wie bei der Kfz-Haftpflicht[13]. Sie deckt eine gesetzliche Halterhaftung „nach diesem Unterabschnitt", sitzt also auf einer Haftungsnorm auf. Und sie unterstellt den Vertrag dem Pflichtversicherungsrecht des VVG.

Die Mindestdeckung: 750.000 Rechnungseinheiten

§ 102 Abs. 2 LuftVZO Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.[3]

§ 37 Abs. 1 LuftVG staffelt nach Höchstabflugmasse. Die unterste Stufe, unter 500 kg, lautet „750.000 Rechnungseinheiten"[4]. Jede handelsübliche Drohne fällt in diese Stufe.

Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds; der Eurobetrag wird zum Zeitpunkt der Zahlung umgerechnet[5]. Am Markt spielt die Untergrenze kaum eine Rolle: Die Allianz nennt für ihre Privathaftpflicht mit Drohneneinschluss 7,5 Mio. EUR und 100 Mio. EUR[17].

Daneben gilt für Luftfahrzeugbetreiber die Verordnung (EG) Nr. 785/2004. Ihr Artikel 7 führt dieselbe Staffel, 0,75 Mio. SZR unter 500 kg; Artikel 2 Abs. 2 nimmt Modellflugzeuge unter 20 kg aus[6]. Für diese Lücke hat § 43 Abs. 1 LuftVG die Rückfallregel: Das nationale Recht gilt, „soweit die Verordnung [...] nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält"[1]. Eine unversicherte Drohnenkategorie gibt es in Deutschland damit nicht.

Nachweis und Bußgeld

§ 106 Abs. 2 LuftVZO Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.[7]

Wer die Versicherung nicht unterhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. § 58 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG erfasst, wer „entgegen a) § 43 Abs. 2 Satz 1 [...] eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält". § 58 Abs. 3 ordnet diese Nummer der höchsten Stufe zu: „mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro"[8]. Derselbe Rahmen gilt nach Nr. 10 für das Nichtmitführen der Bestätigung[8]. Wie die Landesluftfahrtbehörden ihn tatsächlich ausschöpfen, haben wir nicht recherchiert.

Österreich und die Schweiz

DeutschlandÖsterreichSchweiz
Norm§ 43 Abs. 2 LuftVG[1]§ 164 Abs. 1 LFG[9]Art. 35 VLK[12]
Gewichtsschwellekeinekeine; offene Kategorie ohne Registrierungspflicht ausgenommen[11]250 g
Mindestsumme unter 20 kg750.000 SZR[4]500.000 SZR[10]1 Mio. CHF
Nachweis mitführenja[7]ja[11]ja

Österreich weicht bei der Summe ab. § 164 Abs. 1 LFG verpflichtet den Halter zu einer Haftpflichtversicherung „zumindest über die in § 151 vorgesehenen Beträge"[9], und dort steht:

§ 151 Abs. 2 LFG Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.[10]

Für die meisten Drohnen in Österreich gilt also 500.000 SZR, auch wenn viele Ratgeberseiten pauschal 750.000 SZR nennen.

Außerdem ist in Österreich für Geräte der offenen und der speziellen Kategorie zulässig, dass „an Stelle einer Haftpflichtversicherung für jedes einzelne unbemannte Luftfahrzeug eine pauschale Haftpflichtversicherung für sämtliche [...] betriebene unbemannte Luftfahrzeuge abgeschlossen werden kann"[11]. Die Pflicht wandert damit vom Gerät zum Betreiber.

Die Schweiz allein zieht eine Gewichtsgrenze und nennt einen festen Betrag: Halter von Luftfahrzeugen „mit einem Gewicht über 250 g" müssen Drittansprüche „durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken" sicherstellen[12].

Was die Pflicht kostet

Belastbare Beiträge gibt es nur von den Versicherern selbst. Die Allianz beziffert eine separate Drohnenhaftpflicht mit durchschnittlich rund 50 EUR im Jahr und versichert Drohnen bis 5 kg in ihrer Privathaftpflicht Komfort für 6,05 EUR im Monat mit[17]. Die NV Versicherung nennt für die gewerbliche Drohnenversicherung ab 11,17 EUR im Monat bei 3 Mio. EUR Deckung, 150 EUR Selbstbeteiligung und Geräten bis 25 kg[18].

Portalpreise geben wir nicht wieder: Sie waren bei unserer Prüfung auf April 2026 datiert und widersprachen sich zwischen den Portalen (Methode).

Ob ein Einschluss in die Privathaftpflicht die luftrechtliche Pflicht erfüllt, hängt davon ab, ob er die Halterhaftung des LuftVG umfasst und der Versicherer die Bestätigung nach § 106 LuftVZO ausstellt[7]. Wir haben das für keinen Tarif geprüft.

Was eine Roboterpflicht voraussetzen würde

Aus dem Drohnenmodell lassen sich die Bausteine ablesen, die eine Roboterpflicht bräuchte — unsere Einschätzung, keine Prognose:

  1. Eine Haftungsnorm, auf der die Pflicht sitzt. Kfz und Drohne haben eine gesetzliche Halterhaftung; § 43 Abs. 2 LuftVG dient ausdrücklich ihrer Deckung[1]. Für Roboter gibt es keine Halterhaftung, nur § 823 BGB.
  2. Eine Subsumtion oder ein Gesetz. Die Drohnenpflicht entstand durch die Einordnung als Luftfahrzeug[2], nicht durch ein neues Gesetz. Für Roboter im öffentlichen Raum wäre das Straßenverkehrsrecht ein denkbarer Anknüpfungspunkt.
  3. Eine definierte Gerätekategorie. Der Verordnungsvorschlag des EU-Parlaments von 2020 sah eine Pflicht für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen vor; der Anhang, der diese Systeme auflisten sollte, blieb leer[20].
  4. Eine Mindestsumme per Verordnung, Nachweis und Sanktion. Bei Drohnen: § 102 LuftVZO[3], § 106 LuftVZO[7], § 58 LuftVG[8].

Auf EU-Ebene liegt davon nur die Forderung vor. Das Parlament verlangte 2017 in Ziffer 59 Buchst. a seiner Entschließung zur Robotik

„establishing a compulsory insurance scheme where relevant and necessary for specific categories of robots whereby, similarly to what already happens with cars, producers, or owners of robots would be required to take out insurance cover for the damage potentially caused by their robots;"[19]

2020 folgte ein ausformulierter Verordnungsvorschlag. Sein Art. 4 Abs. 4 beginnt: „The frontend operator of a high-risk AI-system shall ensure that operations of that AI-system are covered by liability insurance [...]"; bereits bestehende Pflichtversicherungen sollten angerechnet werden[20]. Der Kommissionsvorschlag für eine KI-Haftungsrichtlinie, COM(2022)496, wurde am 6. Oktober 2025 zurückgezogen; das Verfahren 2022/0303(COD) trägt den Status „Procedure lapsed or withdrawn"[21].

Offen ist schon der Adressat: 2017 nennt das Parlament „producers, or owners"[19], das Drohnen- und das Kfz-Modell verpflichten den Halter[1][13].

Der Stand: zweimal gefordert, nicht umgesetzt, der letzte Kommissionsweg geschlossen. Ob und wann sich das ändert, lässt sich aus den Quellen nicht ableiten. Was ab dem 9. Dezember 2026 tatsächlich gilt, steht unter Produkthaftung.

Keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 4. September 2026 wieder. Die Normtexte wurden am Abruftag auf gesetze-im-internet.de, jusline.at und lexfind.ch gegengelesen; die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 nur in der Fassung auf legislation.gov.uk (Revisionsstand 30.07.2020), weil EUR-Lex keinen Text lieferte. Ob Ihre Privathaftpflicht die Drohnenpflicht erfüllt, steht in Ihrem Bedingungswerk und in der Bestätigung Ihres Versicherers, nicht hier.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Mähroboter versichern?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht, weil § 1a PflVG erst Kraftfahrzeuge über 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit erfasst. Für Schäden, die der Roboter Dritten zufügt, haften Sie nach § 823 BGB bei Verschulden. Ob Ihre Privathaftpflicht das deckt, steht in deren Klausel für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge.

Gilt die Drohnenpflicht auch für Drohnen unter 250 g?

In Deutschland ja. § 1 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 LuftVG kennen keine Gewichtsgrenze. Die Schweiz nimmt Geräte bis 250 g aus (Art. 35 VLK). Österreich nimmt unbemannte Luftfahrzeuge der offenen Kategorie aus, für deren Betrieb keine Registrierung erforderlich ist (§ 24j Abs. 3 LFG).

Wie hoch muss die Drohnenversicherung mindestens sein?

Deutschland: 750.000 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des IWF) für Geräte unter 500 kg, § 37 Abs. 1 LuftVG. Österreich: 500.000 SZR für Geräte unter 20 kg, § 151 Abs. 2 LFG. Schweiz: 1 Mio. CHF, Art. 35 VLK. Der Eurogegenwert der Sonderziehungsrechte schwankt mit dem Kurs.

Was passiert, wenn ich eine Drohne ohne Versicherung betreibe?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG mit einem Rahmen bis 50.000 EUR (§ 58 Abs. 3 LuftVG). Derselbe Rahmen gilt, wenn die Versicherungsbestätigung nach § 106 Abs. 2 LuftVZO beim Betrieb nicht mitgeführt wird. Wie die Behörden den Rahmen tatsächlich ausschöpfen, haben wir nicht recherchiert.

Plant die EU eine Pflichtversicherung für Roboter?

Es gibt keine geltende EU-Norm. Das Europäische Parlament hat eine Pflicht 2017 (P8_TA(2017)0051) und 2020 (P9_TA(2020)0276) gefordert. Der Kommissionsvorschlag für eine KI-Haftungsrichtlinie wurde am 06.10.2025 zurückgezogen. Ob ein neuer Anlauf folgt, lässt sich aus den Quellen nicht ableiten.

Quellen

  1. § 43 LuftVG — Versicherungspflicht des Halters abgerufen 04.09.2026
  2. § 1 LuftVG — Begriff des Luftfahrzeugs, Abs. 2, Schlusssatz abgerufen 04.09.2026
  3. § 102 LuftVZO — Vertragsinhalt der Haftpflichtversicherung abgerufen 04.09.2026
  4. § 37 LuftVG — Haftungshöchstbeträge nach Höchstabflugmasse, Abs. 1, unterste Stufe abgerufen 04.09.2026
  5. § 49b LuftVG — Rechnungseinheit abgerufen 04.09.2026
  6. Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, Art. 2 Abs. 2 und Art. 7; englischer Text, Revisionsstand 30.07.2020 — die konsolidierte EU-Fassung war am Abruftag über EUR-Lex nicht abrufbar abgerufen 04.09.2026
  7. § 106 LuftVZO — Versicherungsbestätigung, Abs. 2 abgerufen 04.09.2026
  8. § 58 LuftVG — Ordnungswidrigkeiten, Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 15, Abs. 3 abgerufen 04.09.2026
  9. § 164 LFG (Österreich) — Haftpflichtversicherung des Halters, Abs. 1 abgerufen 04.09.2026
  10. § 151 LFG (Österreich) — Haftungshöchstbeträge, Abs. 2 abgerufen 04.09.2026
  11. § 24j LFG (Österreich) — Unbemannte Luftfahrzeuge, Abs. 3 und 4 abgerufen 04.09.2026
  12. Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK), SR 748.941, Art. 35; Fassung vom 24.11.2022, Stand 01.01.2023 abgerufen 04.09.2026
  13. § 1 PflVG — Versicherungspflicht des Halters abgerufen 04.09.2026
  14. § 1a PflVG — Begriffsbestimmungen, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a abgerufen 04.09.2026
  15. GDV Medieninformation: Langsame Fahrzeuge — Änderungen nach Neuregelung, zuletzt aktualisiert 15.12.2023 abgerufen 04.09.2026
  16. VHV: Mähroboter in der Privathaftpflicht abgerufen 04.09.2026
  17. Allianz: Drohnen versichern abgerufen 04.09.2026
  18. NV Versicherung: Gewerbliche Drohnenversicherung abgerufen 04.09.2026
  19. Europäisches Parlament, Entschließung vom 16.02.2017 zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik, P8_TA(2017)0051, Ziffern 57 bis 59 und Anhang, englische Fassung abgerufen 04.09.2026
  20. Europäisches Parlament, Entschließung vom 20.10.2020 zu einer zivilrechtlichen Haftungsordnung für künstliche Intelligenz, P9_TA(2020)0276, Ziffer 24; Art. 4 Abs. 4 und Anhang des beigefügten Verordnungsvorschlags, englische Fassung abgerufen 04.09.2026
  21. Legislative Observatory des Europäischen Parlaments, Verfahren 2022/0303(COD), KI-Haftungsrichtlinie, Status „Procedure lapsed or withdrawn“, Rückzug am 06.10.2025 abgerufen 04.09.2026
Stand 04.09.2026. Änderungen an dieser Seite werden datiert.