Wenn der Mähroboter jemanden verletzt
Ein Mähroboter fährt mit rotierenden Messern unbeaufsichtigt über ein Grundstück. Kommt dabei ein Kind, ein Nachbar oder ein fremdes Tier zu Schaden, stellen sich zwei Fragen: Haftet der Halter? Und zahlt seine Privathaftpflicht?
Die Kurzantwort
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Haftet der Halter automatisch? | Nein. Nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit | § 823 Abs. 1 BGB[2] |
| Gilt die Halterhaftung wie beim Auto? | Nein. Fahrzeuge bis 20 km/h sind ausgenommen | § 8 Nr. 1 StVG[3] |
| Muss der Mähroboter versichert werden? | Nein. Die Pflicht beginnt bei über 6 km/h | § 1, § 1a PflVG[4][5] |
| Zahlt die Privathaftpflicht? | Im Musterwerk ja, über die Rückausnahme für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge | A1-7.14, A1-6.10.1 AVB PHV[1] |
| Zahlt sie den Schaden am Roboter selbst? | Nein. Haftpflicht deckt Ansprüche Dritter. Das eigene Gerät ist Sache der Hausrat | Die vier Lücken |
Die Asymmetrie, die man kennen sollte: In der Privathaftpflicht ist der Garten ausdrücklich mitversichert, „einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten“ (A1-6.3.1)[1]. In der Hausrat ist derselbe Garten kein Versicherungsort. Der Schaden, den der Roboter anrichtet, ist damit besser gedeckt als der Schaden, den er erleidet.
Wer haftet: Verschulden, nicht Gefährdung
Für Roboter gibt es keine Gefährdungshaftung. Die Anspruchsgrundlage ist die allgemeine Deliktshaftung[2]:
§ 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 823 Abs. 2 BGB Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Halter haftet also nur, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen ist, praktisch: die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Unsere Einordnung, nicht Gesetzestext: Wer den Roboter laufen lässt, während Kinder auf dem Rasen spielen, verletzt sie. Wer alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, haftet nicht, auch wenn das Gerät Schaden anrichtet.
Die verschuldensunabhängige Halterhaftung des Straßenverkehrsrechts greift nicht[3]:
§ 8 StVG Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, [...]
Ein Mähroboter fährt weit langsamer als 20 km/h. Die Rückausnahme für die „autonome Fahrfunktion“ knüpft an § 1d StVG an, also an genehmigte Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr. Ob sie auf einen Mähroboter anwendbar wäre, ist ungeklärt.
Folge für den Geschädigten: Er muss das Verschulden des Halters beweisen. Ausführlich dazu: Betreiberhaftung nach § 823 BGB. Davon getrennt haftet der Hersteller für Produktfehler, etwa eine versagende Hinderniserkennung: Produkthaftung, Stichtag 9. Dezember 2026.
Keine Versicherungspflicht
Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung. Der Mähroboter fällt nicht darunter[4][5]:
§ 1 PflVG Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 [...] ist verpflichtet [...] eine Haftpflichtversicherung [...] abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a PflVG Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet 1. „Fahrzeug“ a) jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt.
Die Grenze liegt bei 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Ein handelsüblicher Mähroboter liegt deutlich darunter und ist kein Fahrzeug im Sinne dieses Gesetzes. Ob es Modelle über 6 km/h gibt, haben wir nicht geprüft. Die Hausrat-Musterbedingungen setzen dasselbe voraus: A 8.3.4 VHB 2022 zählt selbstfahrende Rasenmäher zum Hausrat, „soweit diese nicht versicherungspflichtig sind“[9]. Ob es für Roboter je eine Versicherungspflicht geben könnte: Pflichtversicherung, Drohnen als Vorbild.
Die Privathaftpflicht: Ausschluss und Rücknahme
Grundlage ist das Musterbedingungswerk des Verbands, Stand Mai 2020[1]. Es bindet keinen Versicherer, ist aber die Vorlage der meisten Bedingungswerke am Markt. Der Mechanismus hat zwei Stufen. Zuerst der Ausschluss:
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Ein Mähroboter ist ein maschinell angetriebenes Fahrzeug. Ohne Gegenklausel wäre der Schaden ausgeschlossen. Die Gegenklausel:
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Ein Mähroboter im Privatgarten passt in drei dieser fünf Buchstaben: a), weil er nur auf dem eigenen Grundstück fährt; b), weil er unter 6 km/h bleibt; d), weil er eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist. Die 6-km/h-Grenze in Buchstabe b) spiegelt die Schwelle des § 1a PflVG. Im Musterwerk ist der Haftpflichtschaden damit gedeckt.
Die Klausel bringt eine Obliegenheit mit:
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Bei einem Gerät ohne Fahrer ist dieser Begriff unscharf. Ob ein Dritter, der den Roboter per App startet, „Fahrer“ ist, und ob ein Start nach Zeitplan überhaupt einen hat, ist nicht geklärt; das ist eine offene Rechtsfrage.
Ein reales Bedingungswerk nennt den Rasenroboter beim Namen
Die Bayerische führt in ihren Bedingungen 2025 dieselbe Rückausnahme und setzt bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Beispiel ein[6]:
Ziffer 6.11 a) Nr. 4 BBR PHV 2025 selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Rasenroboter, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie motorbetriebene Kinderfahrzeuge, Roll- und Krankenfahrstühle und Golfwagen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als [...]
Die Geschwindigkeitsgrenze ist tarifabhängig: 20 km/h in Smart und Komfort, 30 km/h in Prestige und Prestige Plus[6]. Das ist der belastbarste gefundene Beleg dafür, dass der Markt den Mähroboter als selbstfahrende Arbeitsmaschine einordnet.
Dasselbe Werk regelt den geliehenen Roboter. Schäden an fremden Sachen sind in Ziffer 6.6 c) bis 20.000 EUR (Smart, Komfort) beziehungsweise 30.000 EUR (Prestige) versichert, im Tarif Smart mit 250 EUR Selbstbehalt. Geliehene Kraftfahrzeuge sind dort grundsätzlich ausgenommen, aber[6]:
Ziffer 6.6 c) BBR PHV 2025 [...] Ausgenommen davon sind Kraftfahrzeuge soweit es sich um selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h handelt.
Wer den Mähroboter des Nachbarn ausleiht und beschädigt, ist in diesem Werk gedeckt.
Die VHV schreibt auf ihrer Produktseite[7]: „Egal, ob Sie Ihren Mähroboter nun als selbstfahrende Arbeitsmaschine, Kraftfahrzeug bis 6 km/h oder Arbeitsgerät bezeichnen - Schäden, die beim privaten Gebrauch passieren, sind bei unserer privaten Haftpflichtversicherung mitversichert.“ Das ist eine Anbieteraussage, kein Bedingungstext.
Verkehrssicherungspflicht: der Garten ist ausdrücklich drin
Die Haftung aus § 823 BGB trifft den Halter meist als Grundstücksinhaber. Dafür hat das Musterwerk einen eigenen Baustein[1]:
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen [...] eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). [...]
Der Garten steht im Klauseltext, die Verletzung von Inhaberpflichten ist mitversichert. Das ist die Konstellation, in der der Halter eines Mähroboters typischerweise haftet.
Wie oft passiert das? Die Datenlage ist dünn
Belastbare Zahlen zu Verletzungen durch Mähroboter gibt es für Deutschland, Österreich und die Schweiz nicht. Gefunden haben wir eine einzige Kliniknennung[8]:
„Jährlich behandeln wir an der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendchirurgie Graz etwa drei Kinder nach Unfällen mit Rasenmähgeräten“ [...] „Die Hälfte dieser jungen Patienten und Patientinnen ist schwer verletzt.“ — Univ.-Prof. Dr. Holger Till
Die Zahl gilt für Rasenmähgeräte insgesamt und für eine einzige Klinik. Sie darf nicht hochgerechnet werden. Dieselbe Quelle nennt einen Einzelfall: Im April 2025 wurde in Salzburg ein drei Monate altes Baby durch einen Mähroboter an Handfläche und Fingern verletzt; sie beruft sich auf eine Presseaussendung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 30.04.2025[8], die wir nicht selbst abgerufen haben.
Gerichtsentscheidungen zu Personenschäden durch Mähroboter haben wir nicht gefunden, kein Aktenzeichen, kein Urteilsdatum. Belegte Roboterschäden aller Art sammelt das Schadenregister.
Was Sie konkret nachschlagen sollten
- Führt Ihre Privathaftpflicht eine Klausel für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge? Im Musterwerk ist das A1-6.10. Fehlt sie, bleibt der Kfz-Ausschluss A1-7.14 stehen.
- Welche Geschwindigkeitsgrenze steht bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen? 20 km/h ist das Muster, manche Tarife führen 30 km/h.
- Sind geliehene selbstfahrende Arbeitsmaschinen vom Kfz-Ausschluss bei fremden Sachen ausgenommen? Sonst ist der Roboter des Nachbarn nicht gedeckt.
- Wer darf den Roboter per App starten? Die Obliegenheit zum berechtigten Fahrer in A1-6.10.2 gilt auch für ein Gerät ohne Fahrer.
Diese Seite ist keine Beratung im Einzelfall. Sie gibt den Wortlaut von Gesetzen und Musterbedingungen mit Stand 4. September 2026 wieder und benennt ein reales Bedingungswerk. Was in Ihrem Vertrag steht, steht in Ihrem Vertrag; das Musterwerk ist eine unverbindliche Vorlage, von der Versicherer abweichen dürfen. Ob im Einzelfall ein Verschulden vorliegt, entscheidet ein Gericht, nicht diese Seite.
Häufige Fragen
Haftet der Halter, wenn der Mähroboter ein Kind verletzt?
Nur bei Verschulden. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ Körper oder Gesundheit eines anderen verletzt. Eine verschuldensunabhängige Halterhaftung wie beim Auto gibt es für Mähroboter nicht; § 8 Nr. 1 StVG nimmt Fahrzeuge bis 20 km/h aus. Fahrlässig handelt in der Regel, wer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, etwa den Roboter laufen lässt, während Kinder auf dem Rasen sind.
Brauche ich eine eigene Haftpflichtversicherung für den Mähroboter?
Eine Pflicht dazu gibt es nicht. § 1a PflVG erfasst nur Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Im Musterbedingungswerk der Privathaftpflicht ist der Mähroboter über A1-6.10.1 AVB PHV als nicht versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug mitversichert. Ob Ihr Vertrag diese Klausel führt, steht in Ihrem Bedingungswerk.
Zahlt die Privathaftpflicht, wenn der Mähroboter das Auto des Nachbarn beschädigt?
Im Musterwerk ja. A1-7.14 schließt Kraftfahrzeugschäden zunächst aus, A1-6.10.1 nimmt nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h wieder herein. Voraussetzung bleibt, dass Sie für den Schaden haften. Die Haftpflicht ersetzt keinen Schaden, für den Sie nicht verantwortlich sind.
Ich habe den Mähroboter des Nachbarn ausgeliehen und beschädigt. Ist das versichert?
Das hängt vom Bedingungswerk ab. Die Bayerische nimmt in Ziffer 6.6 c) BBR PHV 2025 selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h ausdrücklich vom Ausschluss geliehener Kraftfahrzeuge aus, mit Höchstersatz von 20.000 EUR bis 30.000 EUR je nach Tarif. Ob Ihr Versicherer eine solche Ausnahme führt, steht in der Klausel zu Schäden an fremden Sachen.
Gibt es Gerichtsurteile zu Verletzungen durch Mähroboter?
Wir haben keine gefunden, weder ein Aktenzeichen noch ein Urteilsdatum. Auch die Verletzungszahlen sind dünn: Belegt ist nur die Angabe einer Grazer Kinderklinik von etwa drei Kindern jährlich nach Unfällen mit Rasenmähgeräten aller Art, nicht nur mit Mährobotern.
Quellen
- AVB für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV), Musterbedingungen des GDV 2020, Stand Mai 2020; A1-6.3, A1-6.10, A1-7.14 abgerufen 04.09.2026 ↑
- § 823 BGB — Schadensersatzpflicht abgerufen 04.09.2026 ↑
- § 8 StVG, Nr. 1 abgerufen 04.09.2026 ↑
- § 1 PflVG — Versicherungspflicht des Halters abgerufen 04.09.2026 ↑
- § 1a PflVG — Begriffsbestimmungen, Fahrzeugbegriff, Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a abgerufen 04.09.2026 ↑
- Die Bayerische: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung 2025 (BBR PHV 2025), Stand 06/2025; Ziffer 6.6 c) und Ziffer 6.11 a) Nr. 4 abgerufen 04.09.2026 ↑
- VHV: Mähroboter in der Privathaftpflicht (Anbieterseite) abgerufen 04.09.2026 ↑
- Große schützen Kleine (Graz): Kinderunfälle mit Mähgeräten abgerufen 04.09.2026 ↑
- Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022 — Quadratmetermodell), Musterbedingungen des GDV, Stand Juni 2026; A 8.3.4 abgerufen 04.09.2026 ↑