Maschinenverordnung 2027 — der Stichtag 20. Januar
Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab[1][2]. Sie ist Produktsicherheitsrecht: Sie sagt, wie ein Roboter gebaut, geprüft und dokumentiert sein muss, bevor er in Verkehr kommt. Einen Zahlungsanspruch gibt sie dem Geschädigten nicht. Für die Haftung wirkt sie mittelbar — darum geht es auf dieser Seite.
Die Kurzantwort
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ab wann gilt die Verordnung? | 20. Januar 2027 | Art. 54 Abs. 2 in der Fassung der Berichtigung[2] |
| Warum steht anderswo der 14. Januar 2027? | Datum der Urfassung, im Amtsblatt berichtigt | ABl. L 169 vom 04.07.2023, S. 35[2] |
| Was gilt für Roboter, die vorher in Verkehr kamen? | Dürfen weiter bereitgestellt werden | Art. 52 Abs. 1 Satz 1[1][2] |
| Was ist für Roboter neu? | Drittprüfung für lernende Sicherheitsfunktionen | Anhang I Teil A Nr. 5 und 6, Art. 25 Abs. 2[1] |
| Ab wann gelten KI-Anforderungen in der Verordnung? | 2. August 2028 | Art. 8 Abs. 4 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744[3] |
| Gibt sie dem Geschädigten einen Anspruch? | Nein. Mittelbar über die Fehlervermutung | § 20 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG-E[5] |
| Ändert sich etwas für den Betreiber? | Nein. Er haftet weiter nur bei Verschulden | § 823 Abs. 1 BGB[6] |
Die Zeitpunkte
Die Verordnung wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt L 165 veröffentlicht[1]. Ihr Schlussartikel lautet in dieser Urfassung:
„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Januar 2027." — Art. 54 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2023/1230, Urfassung[1]
Warum in vielen Texten der 14. Januar 2027 steht. Fünf Tage nach der Veröffentlichung berichtigte das Amtsblatt vierzehn Datumsangaben der Verordnung, darunter den Geltungsbeginn:
„10. Seite 39, Artikel 54 Absatz 2: Anstatt: ‚14. Januar 2027‘ muss es heißen: ‚20. Januar 2027‘." — Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 169 vom 04.07.2023, S. 35[2]
Gleichlautend berichtigt wurden die Aufhebung der Maschinenrichtlinie in Art. 51 Abs. 2 und die Übergangsregel in Art. 52 Abs. 1 Satz 1[2]. Wer nur die Urfassung liest, liest das falsche Datum. Maßgeblich ist der 20. Januar 2027.
| Datum | Schritt | Beleg |
|---|---|---|
| 29.06.2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt L 165 | [1] |
| 04.07.2023 | Berichtigung von 14 Datumsangaben, Amtsblatt L 169 | [2] |
| 19.07.2023 | Inkrafttreten — 20. Tag nach Veröffentlichung, eigene Berechnung nach Art. 54 Abs. 1 | [1] |
| 08.07.2026 | Digital-Omnibus VO (EU) 2026/1744 ändert Art. 8 der Maschinenverordnung, in Kraft seit 27.07.2026 | [3] |
| 09.12.2026 | Stichtag des neuen Produkthaftungsrechts, siehe Produkthaftung | [5] |
| 20.01.2027 | Geltungsbeginn. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben | [1][2] |
| 02.08.2028 | Delegierte Rechtsakte mit KI-Anforderungen in Anhang III gelten | [3] |
Die Übergangsregel schützt den Bestand:
„Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden." — Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2023/1230 in der Fassung der Berichtigung[1][2]
Ein Roboter, der im Dezember 2026 nach der alten Richtlinie in Verkehr kommt, bleibt verkehrsfähig.
Was sich für Roboter ändert
Lernende Sicherheitsfunktionen brauchen eine notifizierte Stelle. Anhang I Teil A zählt die Kategorien auf, für die eine Drittprüfung zwingend ist. Zwei davon zielen auf Roboter:
„5. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
- Maschinen, die über eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens verfügen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese Systeme."
— Anhang I Teil A Nrn. 5 und 6 VO (EU) 2023/1230[1]
Für diese Kategorien lässt Art. 25 Abs. 2 nur die EU-Baumusterprüfung (Modul B), die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder die Einzelprüfung (Modul G) zu[1]. Alle drei laufen über eine notifizierte Stelle. Die interne Fertigungskontrolle ohne Dritten, die für Teil-B-Kategorien möglich bleibt, ist hier ausgeschlossen.
Der Erwägungsgrund grenzt ab, wen das nicht trifft:
„Dagegen sollten diese Bestimmungen nicht für Software gelten, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist und nur für die Ausführung bestimmter automatisierter Funktionen von Maschinen oder dazugehörigen Produkten programmiert ist." — Erwägungsgrund 55 VO (EU) 2023/1230[1]
Ein Roboter mit fest programmierter Steuerung fällt nicht unter Teil A. Ein Roboter, dessen Kollisionsvermeidung im Betrieb weiterlernt, fällt darunter.
Die Risikobeurteilung muss das Weiterlernen einbeziehen. Anhang III Teil B Nr. 1 verlangt, dass sie Gefährdungen umfasst, „die sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung ihres vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik infolge der Auslegung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ergeben"[1]. Behörden können dazu nach Anhang IV Teil A Buchst. m „den Quellcode oder die Programmierlogik der Schaltung der sicherheitsrelevanten Software" verlangen[1].
Adressat ist die Lieferkette, nicht der Betreiber. Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung sind Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler (Art. 3 Nr. 22); ihre Pflichten regelt Kapitel II[1]. Wer einen Roboter nur betreibt, ist keiner davon. Seine Haftung folgt aus dem BGB, dazu unten.
Der Digital-Omnibus verschiebt die KI-Anforderungen auf 2028
Am 8. Juli 2026 hat die Verordnung (EU) 2026/1744 die Maschinenverordnung geändert[3]. Sie fügt in Art. 8 eine Ermächtigung ein:
„Die Kommission erlässt gemäß Artikel 47 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieser Verordnung durch Hinzufügung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf künstliche Intelligenz (KI)-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant eingestuft werden […] Diese delegierten Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028." — Art. 8 Abs. 3 und 4 VO (EU) 2023/1230 in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 VO (EU) 2026/1744[3]
Zugleich wurde die Maschinenverordnung in Anhang I der KI-Verordnung von Abschnitt A nach Abschnitt B verschoben[3]. Für Produkte des Abschnitts B gelten von der KI-Verordnung nur noch Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und Art. 102 bis 112[3]. Die Hochrisiko-Einstufung selbst bleibt: Ein KI-System ist nach Art. 6 Abs. 1 KI-Verordnung hochriskant, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts unter Anhang I ist und dieses Produkt einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt[4] — bei Anhang I Teil A der Maschinenverordnung ist das der Fall.
Die Lücke zwischen den Stichtagen — eine Einschätzung, gestützt auf den Wortlaut. Vom 20. Januar 2027 bis zum 2. August 2028 ist für einen Roboter mit lernender Sicherheitsfunktion die Drittprüfung Pflicht. Die materiellen Anforderungen an Hochrisiko-KI aus Kapitel III der KI-Verordnung gelten für ihn nicht, weil das Maschinenrecht in Abschnitt B steht. Die KI-Anforderungen in Anhang III der Maschinenverordnung existieren noch nicht. Es bleiben die allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III. Die Fristen im Einzelnen: KI-Verordnung.
Was das für Haftung und Versicherung bedeutet
Kein eigener Anspruch. Die Maschinenverordnung enthält keinen Schadensersatzanspruch. Wer durch einen Roboter geschädigt wird, klagt weiter aus dem Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller oder aus § 823 BGB gegen den, der schuldhaft gehandelt hat.
Die Brücke ins Haftungsrecht ist die Fehlervermutung. Der deutsche Entwurf zum neuen Produkthaftungsgesetz bestimmt:
„Der Fehler des Produkts wird vermutet, wenn […] 2. der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union an die Produktsicherheit, die vor dem Risiko der eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 schützen sollen, nicht entspricht" — § 20 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG-E, BT-Drs. 21/4297, S. 15[5]
Die Anforderungen des Anhangs III der Maschinenverordnung sind solche verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts. Unsere Einschätzung: Wer nachweist, dass ein Roboter gegen sie verstößt — etwa weil die Risikobeurteilung das Weiterlernen nicht abdeckt —, muss den Fehler nicht mehr beweisen. Der Hersteller muss die Vermutung widerlegen. Seine Konformitätsdokumentation wird damit zu seinem wichtigsten Beweismittel. Das ist Entwurfsrecht; die Details stehen unter Produkthaftung.
Drei Zeitfenster. Aus den beiden Stichtagen folgen drei Konstellationen — eine eigene Ableitung, keine Aussage einer Quelle:
| Inverkehrbringen | Produkthaftung | Produktsicherheit |
|---|---|---|
| bis 08.12.2026 | altes ProdHaftG mit Höchstbetrag und Selbstbeteiligung[5] | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| 09.12.2026 bis 19.01.2027 | neues Recht, sofern umgesetzt | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG[1][2] |
| ab 20.01.2027 | neues Recht | Maschinenverordnung, Drittprüfung nach Anhang I Teil A[1] |
Wer einen Roboterschaden bewertet, braucht deshalb zuerst das Datum des Inverkehrbringens.
Für den Betreiber ändert sich nichts. Er haftet weiter nur bei Verschulden:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." — § 823 Abs. 1 BGB[6]
Eine Gefährdungshaftung des Roboterhalters gibt es nicht, und die Maschinenverordnung schafft keine. Warum das die eigentliche Lücke ist: Betreiberhaftung.
Für Versicherer entsteht ein prüfbares Dokument. Unsere Einschätzung: Mit den technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A und dem Verfahren nach Art. 25 gibt es ab 2027 erstmals einen harmonisierten Nachweis, ob ein Roboter eine lernende Sicherheitsfunktion hat und wer sie geprüft hat. Das ist ein Risikomerkmal, an dem sich eine Deckung für Serviceroboter festmachen lässt.
Die offene Frage: Ist ein humanoider Haushaltsroboter ein Haushaltsgerät?
„Diese Verordnung gilt nicht für […] p) die folgenden elektrischen und elektronischen Produkte, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU fallen: i) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, bei denen es sich nicht um elektrisch betriebene Möbel handelt" — Art. 2 Abs. 2 Buchst. p Ziff. i VO (EU) 2023/1230[1]
Ob ein humanoider Roboter, der im Haushalt Wäsche faltet, ein „für den häuslichen Gebrauch bestimmtes Haushaltsgerät" in diesem Sinne ist, ist nicht geklärt. Eine Auslegungshilfe oder Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden. Die Folgen wären erheblich — als Einschätzung, nicht als Befund:
- Fiele der Roboter unter die Ausnahme, entfiele die Drittprüfung nach Anhang I Teil A.
- Damit entfiele die Hochrisiko-Einstufung nach Art. 6 Abs. 1 KI-Verordnung, die an diese Drittprüfungspflicht anknüpft[4].
- Der Roboter unterläge dann in erster Linie der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 und der Niederspannungsrichtlinie.
Für einen Roboter im Betrieb stellt sich die Frage nicht — er ist nicht „für den häuslichen Gebrauch bestimmt". Für humanoide Geräte im Privathaushalt ist sie offen und gehört anwaltlich geprüft, bevor sich jemand darauf verlässt. Den Stand der Geräte beschreibt Humanoide Roboter.
Was Sie konkret prüfen sollten
- Wann wurde der Roboter in Verkehr gebracht? Vor dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie, danach die Verordnung. Bis zum 8. Dezember 2026 gilt das alte Produkthaftungsrecht.
- Hat das Gerät eine Sicherheitsfunktion mit selbstentwickelndem Verhalten? Dann gehört es ab dem 20. Januar 2027 in Anhang I Teil A.
- Welches Verfahren nennt die Dokumentation? Modul B, H oder G bedeutet Drittprüfung. Modul A ist interne Fertigungskontrolle — für Teil-A-Kategorien unzulässig.
Stand und Vorbehalt. Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 4. September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Die zitierten Vorschriften der Maschinenverordnung sind geltendes Unionsrecht, gelten aber erst ab dem 20. Januar 2027. § 20 und § 23 ProdHaftG-E sind Entwurfsrecht; ob und in welcher Fassung das Gesetz beschlossen wurde, war zum Abrufdatum nicht belegbar. Die Abgrenzung humanoider Haushaltsroboter zum Haushaltsgerät ist ungeklärt. Was für Ihren Roboter gilt, hängt vom Datum des Inverkehrbringens, seiner Bauart und der Dokumentation des Herstellers ab.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?
Ab dem 20. Januar 2027. Die Urfassung im Amtsblatt vom 29. Juni 2023 nannte den 14. Januar 2027; das Amtsblatt hat dieses Datum am 4. Juli 2023 berichtigt (ABl. L 169, S. 35). Am selben Tag wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben.
Was gilt für Roboter, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden?
Art. 52 Abs. 1 Satz 1 verbietet den Mitgliedstaaten, die Bereitstellung von Produkten zu behindern, die nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Solche Geräte dürfen weiter verkauft und betrieben werden.
Muss jeder Roboter mit KI ab 2027 von einer notifizierten Stelle geprüft werden?
Nein. Die Drittprüfung nach Art. 25 Abs. 2 trifft nur die Kategorien in Anhang I Teil A, darunter Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Erwägungsgrund 55 nimmt Software aus, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist.
Gibt die Maschinenverordnung einem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch?
Nein. Sie ist Produktsicherheitsrecht und regelt Pflichten von Herstellern, Bevollmächtigten, Einführern und Händlern. Ein Verstoß wirkt mittelbar: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des deutschen Entwurfs zum neuen Produkthaftungsgesetz wird der Fehler eines Produkts vermutet, wenn es verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts an die Produktsicherheit nicht entspricht. Das ist Entwurfsrecht, Stand 4. September 2026.
Ab wann gelten die KI-Anforderungen der Maschinenverordnung?
Ab dem 2. August 2028. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat Art. 8 der Maschinenverordnung geändert: Die Kommission fügt die Sicherheitsanforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme per delegiertem Rechtsakt in Anhang III ein, und diese Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Maschinenverordnung), ABl. L 165 vom 29.06.2023, S. 1, deutsche Fassung abgerufen 04.09.2026 ↑
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, ABl. L 169 vom 04.07.2023, S. 35, Nrn. 5, 6 und 10 abgerufen 04.09.2026 ↑
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L, 2026/1744 vom 24.07.2026; Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 1 Nr. 41, Art. 3 Nr. 1 abgerufen 04.09.2026 ↑
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 6 Abs. 1 abgerufen 04.09.2026 ↑
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, BT-Drs. 21/4297, 25.02.2026, § 20 Abs. 1 ProdHaftG-E, S. 15; § 23 ProdHaftG-E, S. 16; Begründung S. 19 abgerufen 04.09.2026 ↑
- § 823 BGB — Schadensersatzpflicht abgerufen 04.09.2026 ↑