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KI-Verordnung und AI Act — die Fristen nach dem Digital-Omnibus

Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 ist Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht. Sie regelt, welche KI-Systeme auf den Markt dürfen — nicht, wer nach einem Schaden zahlt. Am 8. Juli 2026 hat die EU sie durch den Digital-Omnibus geändert und die Pflichten für Hochrisiko-KI verschoben[2]. Für Roboter ist das die Verschiebung, auf die es ankommt. Diese Seite gibt die Fristen mit Fundstelle wieder, Stand 4. September 2026, und trennt Marktzugang von Haftung.

Die Kurzantwort

FrageAntwortFundstelle
Gibt die KI-Verordnung einem Geschädigten einen Zahlungsanspruch?Nein. Das Wort „Schadensersatz“ kommt im deutschen Verordnungstext nicht vor[1].Art. 57 Abs. 12 VO 2024/1689
Ab wann gelten die Hochrisiko-Pflichten für KI in Maschinen und Robotern?2. August 2028Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii n. F.[2]
Ab wann für Anhang-III-Systeme?2. Dezember 2027Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i n. F.[2]
Gilt die KI-Verordnung für einen Roboter unter der Maschinenverordnung in vollem Umfang?Nein. Nur Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und Art. 102 bis 112.Art. 2 Abs. 2 n. F.[2]
Kommt die KI-Haftungsrichtlinie?Nein. Am 6. Oktober 2025 zurückgenommen.ABl. C/2025/5423[4]

Der Satz, auf den es ankommt: Die KI-Verordnung entscheidet, ob ein Roboter mit KI in Verkehr gebracht werden darf. Ob und wer für einen Schaden haftet, entscheiden das Produkthaftungsgesetz und § 823 BGB. Ein Verstoß gegen die KI-Verordnung wirkt auf die Haftung nur mittelbar.

Was die KI-Verordnung ist — und was nicht

Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft[1]. Einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch enthält sie nicht. Die einzige Stelle im verfügenden Teil, die Haftung erwähnt, verweist auf das sonstige Recht:

„Die am KI-Reallabor beteiligten Anbieter und zukünftigen Anbieter bleiben nach geltendem Recht der Union und nationalem Haftungsrecht für Schäden haftbar, die Dritten infolge der Erprobung im Reallabor entstehen.“ — Art. 57 Abs. 12 Satz 1 VO (EU) 2024/1689[1]

Wer durch einen Roboter geschädigt wird, muss also außerhalb der KI-Verordnung suchen: beim Hersteller über das Produkthaftungsrecht (Stichtag 9. Dezember 2026), beim Betreiber über § 823 BGB[8].

Die mittelbare Wirkung: Fehlervermutung

Ganz ohne Haftungsfolge bleibt ein Verstoß trotzdem nicht. Der deutsche Entwurf zum neuen Produkthaftungsgesetz enthält eine Fehlervermutung[7]:

„Der Fehler des Produkts wird vermutet, wenn [...] 2. der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union an die Produktsicherheit, die vor dem Risiko der eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 schützen sollen, nicht entspricht“ — § 20 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG-E, BT-Drs. 21/4297, S. 15

Unsere Einschätzung: Wer nachweist, dass ein Roboter gegen verbindliche Anforderungen der KI-Verordnung verstößt, muss den Produktfehler nicht mehr beweisen. Ob ein Verstoß gegen Kapitel III der KI-Verordnung eine solche „verbindliche Anforderung“ ist, hat kein Gericht entschieden. Und es ist Entwurfsrecht: Das neue Produkthaftungsgesetz war am 4. September 2026 nicht in Kraft.

Der Digital-Omnibus vom 8. Juli 2026

Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 ändert die KI-Verordnung, die Luftverkehrsverordnung (EU) 2018/1139 und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat nach ihrem Art. 4 am dritten Tag danach in Kraft, also am 27. Juli 2026[2]. Die Verschiebung im Wortlaut:

„Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten ab dem: i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.“ — Art. 113 Abs. 3 Buchst. c VO (EU) 2024/1689 in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 Buchst. b VO (EU) 2026/1744[2]

Roboter mit KI fallen, wenn überhaupt, unter Anhang I — also unter Ziffer ii. Für sie gilt der 2. August 2028.

Fristenübersicht, Stand 4. September 2026

DatumWas giltFundstelle
01.08.2024InkrafttretenArt. 113 Abs. 1[1]
02.02.2025Kapitel I und II: Begriffe, KI-Kompetenz, verbotene PraktikenArt. 113 Abs. 3 Buchst. a[1]
02.08.2025Allzweck-KI-Modelle, Governance, SanktionenArt. 113 Abs. 3 Buchst. b[1]
27.07.2026Art. 102 bis 110Art. 113 Abs. 3 Buchst. d n. F.[2]
02.08.2026Allgemeiner Geltungsbeginn, insbesondere Transparenzpflichten nach Art. 50Art. 113 Abs. 2[1]
02.12.2026Ergänzungen in Art. 5 (verbotene Praktiken): Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ba und bb, Abs. 1a und 1bArt. 113 Abs. 3 Buchst. a n. F.[2]
02.12.2026Nachrüstpflicht nach Art. 50 Abs. 2 für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Generatoren synthetischer InhalteArt. 111 Abs. 4 n. F.[2]
02.12.2027Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-SystemeArt. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i n. F.[2]
02.08.2028Hochrisiko-Pflichten für Anhang-I-Systeme, also KI in regulierten Produkten wie MaschinenArt. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii n. F.[2]

„n. F.“ steht für die Fassung nach dem Digital-Omnibus.

Nicht verschoben, aber abgeschwächt: die KI-Kompetenz

Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 und wurde nicht verschoben. Inhaltlich hat der Omnibus sie neu gefasst: Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals [...] zu unterstützen“, und weiter[2]:

„Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ — Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2024/1689 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 VO (EU) 2026/1744

Die Ursprungsfassung verlangte, „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ vorliegt[1]. Unsere Einschätzung: Der Unterschied kann zählen, wenn einem Betreiber ein Organisationsverschulden nach § 823 Abs. 1 BGB vorgeworfen wird[8].

Was für Roboter mit KI konkret gilt

Hochrisiko nur über die Drittzertifizierung

Ein Roboter ist kein Hochrisiko-KI-System, weil er ein Roboter ist. Er wird es nur über zwei Bedingungen[1]:

„[...] gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt; b) das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil gemäß Buchstabe a das KI-System ist, oder das KI-System selbst als Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte [...] unterzogen werden.“ — Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2024/1689

Bedingung b knüpft an die Maschinenverordnung an. Deren Anhang I Teil A nennt unter den Nummern 5 und 6 Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme „mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens“; dafür ist eine notifizierte Stelle einzuschalten[3].

Der Omnibus engt den Begriff des Sicherheitsbauteils ein

Bedingung a ist die Stellschraube. Der Digital-Omnibus hat dazu neue Absätze eingefügt[2]:

„(1a) Für die Zwecke dieser Verordnung, einschließlich des Absatzes 1 dieses Artikels, gelten KI-Systeme, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte der Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Leistungseffizienz, Automatisierung oder Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle verwendet werden, nicht als Sicherheitsbauteile. (1b) Unbeschadet des Absatzes 1a gelten KI-Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde, als Sicherheitsbauteile.“ — Art. 6 Abs. 1a und 1b VO (EU) 2024/1689 in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 VO (EU) 2026/1744

Unsere Einschätzung für Roboter: Die Bewegungssteuerung, deren Fehlfunktion einen Menschen verletzen kann, bleibt Sicherheitsbauteil. Ein KI-System, das nur die Route optimiert oder die Sprachausgabe verbessert, ist keines.

Maschinen wandern in Anhang I Abschnitt B

Das ist die zentrale Weichenstellung. Der Omnibus streicht die Maschinenverordnung aus Abschnitt A des Anhangs I und hängt sie als Nummer 21 an Abschnitt B an[2]. Für Hochrisiko-KI in Abschnitt-B-Produkten gelten nach Art. 2 Abs. 2 n. F. „nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis 112“[2].

Die materiellen Anforderungen wandern stattdessen in die Maschinenverordnung: Nach deren Art. 8 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Omnibus fügt die Kommission sie per delegiertem Rechtsakt in den Anhang III der Maschinenverordnung ein — „Diese delegierten Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.“[2]

Die praktische Folge — eine Einschätzung, gestützt auf den Wortlaut. Für einen Industrie- oder Serviceroboter mit KI-gestützter Sicherheitsfunktion gilt zwischen dem Geltungsbeginn der Maschinenverordnung im Januar 2027 und dem 2. August 2028: Die Drittzertifizierung nach Anhang I Teil A der Maschinenverordnung greift. Kapitel III der KI-Verordnung greift nicht, weil das Maschinenrecht in Abschnitt B steht. Die KI-Anforderungen im Anhang III der Maschinenverordnung existieren noch nicht. Es bleiben die allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III der Maschinenverordnung[3].

Die zurückgezogene KI-Haftungsrichtlinie

Die Kommission hatte 2022 einen Richtlinienvorschlag zur Anpassung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung an künstliche Intelligenz vorgelegt: COM(2022) 496 final, Verfahren 2022/0303 (COD). Das Legislative Observatory des Europäischen Parlaments führt als Datum der Veröffentlichung den 29. September 2022[5]. Am 6. Oktober 2025 wurde der Vorschlag förmlich zurückgenommen[4]:

„RÜCKNAHME VON VORSCHLÄGEN DER KOMMISSION (C/2025/5423) [...] COM(2022) 496 final, 2022/0303 (COD), Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (KI-Haftung)“ — Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2025/5423 vom 06.10.2025

Das Legislative Observatory führt den Vorgang als „Procedure lapsed or withdrawn“ mit dem Ereignis „06/10/2025 Proposal withdrawn by Commission“[5]. Der Legislative Train Schedule des Parlaments zeigt die Akte mit Stand 1. August 2026 als „Withdrawn“[6]. Ein Ersatzvorschlag wurde nicht gefunden.

Was damit nicht kommt. Der Vorschlag zielte, soweit aus den Verfahrensunterlagen erkennbar, auf Offenlegungsansprüche und Kausalitätsvermutungen speziell für KI-Schäden — auch gegenüber Betreibern. Übrig bleibt die produkthaftungsrechtliche Lösung der Richtlinie (EU) 2024/2853, die den Hersteller trifft, nicht den Betreiber; ihr Erwägungsgrund 13 stellt Anbieter von KI-Systemen den Herstellern gleich[9]. Wer einen Roboter betreibt, haftet weiter nur bei nachgewiesenem Verschulden nach § 823 BGB[8] — ohne Beweiserleichterung für den Geschädigten.

Was daraus für die Versicherungsfrage folgt

Dieser Abschnitt ist Einschätzung. Der Digital-Omnibus hat die Regulierungslast für Roboterhersteller gesenkt: Verschiebung auf 2028, engerer Begriff des Sicherheitsbauteils, abgeschwächte KI-Kompetenzpflicht, Verlagerung des Maschinenrechts in Abschnitt B. Die Haftungsseite wurde nicht angefasst. Am 9. Dezember 2026 wird die Herstellerhaftung strenger, die Betreiberhaftung bleibt, was sie ist.

Für den Betreiber eines Serviceroboters oder eines humanoiden Roboters heißt das: Die KI-Verordnung nimmt ihm keine Haftung ab. Ob er versichert ist, steht in seiner Betriebshaftpflicht. Ob es eine Versicherungspflicht gibt, beantwortet die Seite Pflichtversicherung.

Stand und Vorbehalt. Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 4. September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Die Fristen stammen aus dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Ob die Kommission bereits Entwürfe delegierter Rechtsakte zu KI in Maschinen vorgelegt hat, wurde nicht geprüft. Die zitierte Fehlervermutung ist Entwurfsrecht (ProdHaftG-E), nicht geltendes Recht. Was in Ihrem Vertrag versichert ist, steht in Ihrem Vertrag.

Häufige Fragen

Gibt mir die KI-Verordnung einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn mich ein Roboter verletzt?

Nein. Die KI-Verordnung enthält keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Ansprüche richten sich gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz und gegen den Betreiber nach § 823 BGB. Ein Verstoß gegen die KI-Verordnung kann dort die Beweislage verbessern, ersetzt den Anspruch aber nicht.

Ab wann muss ein Roboter mit KI die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung erfüllen?

Für KI-Systeme, die über Anhang I als hochriskant eingestuft sind, gelten die Pflichten des Kapitels III ab dem 2. August 2028. Das hat der Digital-Omnibus vom 8. Juli 2026 festgelegt. Für Maschinen und Roboter kommen die inhaltlichen Anforderungen zudem nicht aus der KI-Verordnung selbst, sondern per delegiertem Rechtsakt in den Anhang III der Maschinenverordnung — ebenfalls ab dem 2. August 2028.

Ist jeder Roboter mit KI ein Hochrisiko-KI-System?

Nein. Hochrisiko nach Art. 6 Abs. 1 setzt voraus, dass das KI-System Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. Seit dem Digital-Omnibus gelten KI-Systeme, die ausschließlich nicht sicherheitsrelevanten Zwecken wie Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung oder Benutzerfreundlichkeit dienen, ausdrücklich nicht als Sicherheitsbauteile.

Gilt die KI-Kompetenzpflicht auch für Betreiber von Robotern?

Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und gilt seit dem 2. Februar 2025. Der Digital-Omnibus hat die Pflicht nicht verschoben, aber abgeschwächt: Verlangt werden Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz, kein garantiertes Niveau.

Kommt die KI-Haftungsrichtlinie noch?

Nein. Die Kommission hat den Vorschlag COM(2022) 496 am 6. Oktober 2025 zurückgenommen, veröffentlicht im Amtsblatt C/2025/5423. Ein Ersatzvorschlag war am 4. September 2026 nicht bekannt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt L, 2024/1689 vom 12.07.2024 abgerufen 04.09.2026
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt L, 2026/1744 vom 24.07.2026 abgerufen 04.09.2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Maschinenverordnung), Anhang I Teil A Nrn. 5 und 6, Art. 25 Abs. 2, Anhang III abgerufen 04.09.2026
  4. Rücknahme von Vorschlägen der Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2025/5423 vom 06.10.2025 abgerufen 04.09.2026
  5. Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2022/0303 (COD), Status „Procedure lapsed or withdrawn“ abgerufen 04.09.2026
  6. Europäisches Parlament, Legislative Train Schedule, „AI liability directive“, Status „Withdrawn“, Stand 01.08.2026 abgerufen 04.09.2026
  7. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, BT-Drs. 21/4297, 25.02.2026, § 20 Abs. 1 ProdHaftG-E, S. 15 abgerufen 04.09.2026
  8. § 823 BGB — Schadensersatzpflicht abgerufen 04.09.2026
  9. Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Erwägungsgrund 13 abgerufen 04.09.2026
Stand 04.09.2026. Änderungen an dieser Seite werden datiert.