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Pflegeroboter — wer haftet, wenn etwas passiert

Robotik in der Pflege wird seit Jahren angekündigt und ist im Alltag kaum angekommen. Eine Befragung von YouGov im Auftrag von Essity unter 993 beruflich und privat pflegenden Personen ergab 2025, dass 62 Prozent digitalen Technologien kaum eine Rolle in ihrem Pflegealltag zuschreiben — ein höherer Wert als in der Vergleichsbefragung von 2019.[2] Gleichzeitig hat sich die Haltung der Fachkräfte gedreht: 60 Prozent halten Robotik inzwischen für notwendig, 2019 waren es 31,9 Prozent.[2] 82 Prozent verlangen dabei, dass Roboter pflegende Menschen unterstützen und nicht ersetzen.[2]

Für die Versicherungsfrage heißt das: Die Geräte sind noch selten, die Weichen werden aber jetzt gestellt. Zwei europäische Stichtage fallen in die nächsten Monate, und beide betreffen Pflegeroboter unmittelbar.

Diese Seite stellt die Rechtslage allgemein dar. Sie beantwortet keinen Einzelfall und ersetzt keine Beratung.

Die erste Weiche: Medizinprodukt oder Maschine

Alles Weitere hängt an einer Vorfrage, die in der Diskussion regelmäßig übersprungen wird. Ein Pflegeroboter ist nicht automatisch ein Medizinprodukt. Die Verordnung (EU) 2017/745 definiert:

Art. 2 Nr. 1 MDR „Medizinprodukt" bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:

— Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,

— Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,

— Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,

— Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper — auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden — stammenden Proben

und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.[1]

Entscheidend ist die Wendung „dem Hersteller zufolge". Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Herstellers, nicht das, was die Einrichtung mit dem Gerät tatsächlich anstellt. Und maßgeblich ist der medizinische Zweck aus der Aufzählung — Unterstützung im Alltag steht dort nicht.

Daraus folgt eine Trennlinie, die quer durch das läuft, was umgangssprachlich „Pflegeroboter" heißt:

Gerätmedizinischer Zweck nach Art. 2 Nr. 1?Folge
Hebehilfe, die den Transfer vom Bett in den Rollstuhl übernimmtin aller Regel nein — Unterstützung, keine BehandlungMaschine
Transportroboter für Wäsche, Essen, MaterialneinMaschine
Reinigungs- und Desinfektionsroboter für Flächennein — die MDR erfasst nur die Reinigung von MedizinproduktenMaschine
Sozial- und Aktivierungsroboter zur BeschäftigungneinMaschine
Gerät, das Vitalwerte erfasst und überwachtja — „Überwachung" ist ausdrücklich genanntMedizinprodukt
Exoskelett zur Kompensation einer Behinderungja — „Kompensierung von Behinderungen"Medizinprodukt

Die Zuordnung ist kein Etikett, sie entscheidet über den ganzen Pflichtenkreis: CE-Verfahren, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, Meldewege bei Vorkommnissen und die Frage, welcher Versicherungsschutz für den Hersteller überhaupt zu haben ist. Wer ein Gerät anschafft, sollte sich die Zweckbestimmung schriftlich geben lassen. Sie steht in der Gebrauchsanweisung und ist die Grundlage jeder weiteren Einordnung.

Was gilt, wenn es keine Medizinprodukt ist

Dann ist der Pflegeroboter eine Maschine, und ab dem 20. Januar 2027 gilt für ihn die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.[3] Sie löst die bisherige Maschinenrichtlinie ab und enthält erstmals eigene Anforderungen an Maschinen mit lernendem Verhalten. Was das im Einzelnen bedeutet und welche Fristen gelten, steht auf der Seite Maschinenverordnung 2027.

Die zweite Frist trifft die Herstellerhaftung. Ab dem 9. Dezember 2026 gilt neues Produkthaftungsrecht auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/2853.[4] Software ist dort ausdrücklich Produkt, und die Beweislast verschiebt sich zugunsten des Geschädigten. Entscheidend ist das Datum des Inverkehrbringens: Ein Roboter, der vorher ausgeliefert wurde, bleibt dauerhaft im alten Recht. Einzelheiten auf der Seite Produkthaftung 2026.

Beide Stichtage wirken auf die Herstellerseite. Für die Einrichtung, die das Gerät einsetzt, ändern sie unmittelbar nichts.

Wer haftet, wenn ein Bewohner zu Schaden kommt

Für Roboter gibt es keine Gefährdungshaftung. Anders als beim Kraftfahrzeug oder beim Luftfahrzeug haftet niemand allein deshalb, weil er ein Gerät betreibt. Warum das so ist und welche Vorbilder es gäbe, steht auf der Seite Betreiberhaftung.

Es bleibt beim Verschuldensrecht, und dort sind zwei Vorschriften einschlägig.

Der Betreiber haftet nach § 823 BGB, wenn er eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.[5] In der Pflege sind das die naheliegenden Punkte: Einweisung des Personals, Wartung nach Herstellervorgabe, Einsatz nur innerhalb der vorgesehenen Bedingungen, Abschätzung der Risiken für die konkrete Bewohnerschaft. Ein Transferroboter, der für kooperative Personen gebaut ist und bei einem stark dementen Bewohner eingesetzt wird, ist der Lehrbuchfall einer verletzten Sorgfaltspflicht.

Für Fehler des Personals greift § 831 BGB:

§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.[6]

Anders als beim Erfüllungsgehilfen kann sich der Betreiber hier entlasten, wenn er bei Auswahl und Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.[6] Genau deshalb ist die dokumentierte Einweisung kein Formalismus, sondern der Kern der Verteidigung.

Welche Police zahlt

Für den Schaden am Dritten ist die Betriebshaftpflicht der Einrichtung zuständig. Der Grundfall steht in den Musterbedingungen:

AHB Ziff. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.[7]

Zwei Bedingungen stehen darin, die in der Praxis übersehen werden.

„Aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen": Die Haftpflichtversicherung zahlt nur, soweit auch gehaftet wird. Ohne Pflichtverletzung des Betreibers gibt es keinen Anspruch und damit auch keine Leistung — der Schaden bleibt beim Geschädigten, sofern nicht der Hersteller einzustehen hat.

„Im Rahmen des versicherten Risikos": Was versichert ist, steht im Versicherungsschein. Der Betrieb eines Roboters ist in einer Police für eine Pflegeeinrichtung nicht selbstverständlich mitgedacht. Das ist die Frage, die vor der Anschaffung an den Versicherer gehört, nicht nach dem ersten Schaden.

Für den Schaden am Gerät selbst — Sturz, Bedienfehler, Brand — gelten die technischen Sparten. Welches Bedingungswerk für welche Bauart einschlägig ist und warum der Akku dabei regelmäßig herausfällt, steht unter Cobots und Serviceroboter versichern und Der Akku-Ausschluss.

Die Lücke, die bleibt

Ordnet man die vier Beteiligten nebeneinander, zeigt sich ein Bereich, für den niemand zuständig ist:

Fallwer haftetwelche Police
Konstruktionsfehler, Gerät ab 09.12.2026 in VerkehrHersteller, Richtlinie 2024/2853[4]Produkthaftpflicht des Herstellers
Konstruktionsfehler, Gerät vorher in VerkehrHersteller nach altem RechtProdukthaftpflicht des Herstellers
Betreiber hat nicht eingewiesen oder gewartetBetreiber, § 823 BGB[5]Betriebshaftpflicht, AHB 1.1[7]
Pflegekraft bedient falschBetreiber, § 831 BGB — Entlastung möglich[6]Betriebshaftpflicht, AHB 1.1[7]
Gerät verhält sich unvorhergesehen, ohne Fehler und ohne Pflichtverletzungniemandkeine

Die letzte Zeile ist der Grund, warum die Diskussion um eine Pflichtversicherung für Roboter überhaupt geführt wird. Bei Kraftfahrzeugen und Drohnen hat der Gesetzgeber genau diese Lücke über eine Gefährdungshaftung mit Versicherungspflicht geschlossen. Für Roboter ist das bisher nicht geschehen. Der Stand dieser Debatte steht unter Gibt es eine Versicherungspflicht für Roboter?

Was eine Einrichtung vor der Anschaffung klären sollte

  1. Zweckbestimmung schriftlich einholen. Sie entscheidet, ob Medizinprodukt oder Maschine,

und steht in der Gebrauchsanweisung.[1]

  1. Datum des Inverkehrbringens erfragen. Es entscheidet, welches Produkthaftungsrecht für

Konstruktions- und Softwarefehler gilt.[4]

  1. Den Versicherer vor dem Kauf fragen, ob der Robotereinsatz vom versicherten Risiko

erfasst ist.[7]

  1. Einweisung dokumentieren. Sie ist die Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und

zugleich der Nachweis erfüllter Verkehrssicherungspflicht.[6]

  1. Wartungsintervalle des Herstellers einhalten und protokollieren. Ein Wartungsprotokoll

ist im Streitfall das, was zählt.[5]

Häufige Fragen

Ist ein Pflegeroboter ein Medizinprodukt?

Nur dann, wenn der Hersteller ihm einen der in Art. 2 Nr. 1 MDR aufgezählten medizinischen Zwecke zuschreibt — etwa Überwachung, Behandlung oder Kompensierung einer Behinderung. Ein Gerät, das ausschließlich hebt, transportiert, reinigt oder unterhält, erfüllt keinen dieser Zwecke und ist kein Medizinprodukt. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Herstellers, nicht der tatsächliche Einsatz in der Einrichtung.

Wer haftet, wenn ein Pflegeroboter einen Bewohner verletzt?

Es gibt keine Gefährdungshaftung für Roboter. Der Betreiber haftet nach § 823 BGB, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat — etwa durch fehlende Einweisung, unterlassene Wartung oder Einsatz außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen. Für Fehler des Personals greift § 831 BGB, mit der Entlastungsmöglichkeit bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung.

Zahlt die Betriebshaftpflicht der Einrichtung?

Dem Grunde nach ja: AHB Ziff. 1.1 deckt gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden. Voraussetzung ist, dass der Betreiber überhaupt haftet — ohne Pflichtverletzung kein Anspruch und damit auch keine Leistung. Ob der Robotereinsatz vom versicherten Risiko erfasst ist, steht im Versicherungsschein und sollte vor der Anschaffung geklärt werden.

Was ändert sich am 9. Dezember 2026 und am 20. Januar 2027?

Zwei Stichtage betreffen Pflegeroboter unmittelbar. Ab dem 9. Dezember 2026 gilt neues Produkthaftungsrecht für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden; Software ist dort ausdrücklich Produkt. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung mit eigenen Anforderungen an Maschinen mit lernendem Verhalten. Beide Termine wirken auf die Herstellerseite, nicht auf den Betreiber.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), Art. 2 Nr. 1, deutsche Fassung abgerufen 04.09.2026
  2. Essity/YouGov: Studie zu Digitalisierung und Robotik in der Pflege, 993 beruflich und privat pflegende Personen, Erhebung 2025, Vergleichswerte 2019 abgerufen 04.09.2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Maschinenverordnung), ABl. L 165 vom 29.06.2023, S. 1, deutsche Fassung abgerufen 04.09.2026
  4. Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Amtsblatt L, 2024/2853 vom 18.11.2024 abgerufen 04.09.2026
  5. § 823 BGB — Schadensersatzpflicht abgerufen 04.09.2026
  6. § 831 BGB — Haftung für den Verrichtungsgehilfen, Abs. 1 Satz 1 abgerufen 04.09.2026
  7. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Musterbedingungen des GDV, Stand Februar 2016, Ziff. 1.1 abgerufen 04.09.2026
Stand 04.09.2026. Änderungen an dieser Seite werden datiert.